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Kosten

Die Notargebühren richten sich nach dem sog. Geschäftswert. Maßgeblich ist also nicht die Schwierigkeit des Vorgangs oder der Arbeitsaufwand, sondern der wirtschaftliche Wert des Gegenstands. Dieses besonders soziale Gebührensystem stellt sicher, dass sich jedermann, unabhängig von seiner wirtschaftlichen Situation, notarielle Beratung und Beurkundung, die in vielen Fällen –zur Überlegungs-, Belehrungs- und Beweissicherung- zwingend ist, leisten kann.

In der absoluten Gebührenhöhe ist der Notar – auch im internationalen Vergleich - sehr günstig. Relativ zu anderen Transaktionskosten schlägt der Notar beispielsweise bei einem Kaufvertrag mit etwas weniger als 0,7 % vom Kaufpreis zu Buche, bei höheren Kaufpreisen sinkt dieser Prozentsatz noch (wegen der Degression der Gebührentabelle), siehe hier für weitere Informationen und hier zu weiteren Berechnungsbeispielen. Sie sparen außerdem anderweitig Kosten:
Allein schon, weil Sie mit einem Notar – dank seiner Neutralität – nur einen Berater für beide Seiten benötigen. Die Notargebühren umfassen dabei neben der Beurkundungsverhandlung auch Vorbesprechungen, Beratung und die weitere Abwicklung des Vorgangs. Und auch im Hinblick auf die Ersparnis zukünftiger Kosten sowie Steuern rechnet sich notarielle Vorsorge häufig doppelt: So sparen Sie etwa die Kosten des Erbscheins, den das im Vergleich zu diesem stets günstigere notarielle Testament/Erbvertrag ersetzen kann oder bei den Kosten für Gericht und Rechtsanwälte durch eine einvernehmliche Scheidungsvereinbarung. Der Gang zum Notar kann weiter etwa im Hinblick auf eine frühzeitige Übergabeplanung (lebzeitige Grundstücks- und/oder Betriebsübergaben), auch in steuerlicher Hinsicht, empfehlenswert sein.

Die Kosten der deutschen Notare, also deren Gebühren und Auslagen sind gesetzlich und bundeseinheitlich im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) festgelegt. Dort ist im Hinblick auf die maßgebliche Bedeutung des Geschäftswerts auch die Verpflichtung der Beteiligten zur Mitwirkung bei der Wertermittlung und deren Pflicht, insoweit vollständig sowie wahrheitsgemäß Auskunft zu geben, festgelegt (§ 95 GNotKG). In Verbindung mit dem Gebührensatz, der sich nach der Art des jeweiligen Vorgangs richtet (bspw. 0,5; 1,0 oder 2,0), lässt sich aus der Gebührentabelle (Tabelle B des GNotKG) die jeweils anfallende Gebühr ablesen. Dazu können ggfs. noch Vollzugs-, Betreuungs- und Treuhandgebühren kommen sowie Auslagen wie etwa Porto, Telefongebühren und Grundbuchabrufkosten und die Mehrwertsteuer. Der Notar ist nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Bundesnotarordnung verpflichtet, für seine Tätigkeit die gesetzlich vorgeschriebenen Gebühren zu erheben - nicht mehr und nicht weniger. Gebührenvereinbarungen sind nach § 125 GNotKG dementsprechend verboten. Der Notar darf nach alledem weder persönlich Bekannten einen „Rabatt“ gewähren noch in besonders kompliziert gelagerten, aufwändigen oder haftungsträchtigen Fällen „mehr verlangen“. Für das gleiche Geschäft fallen also bei jedem Notar in ganz Deutschland die gleichen Gebühren an. Der Notar wird von den Aufsichtsbehörden, das heißt der Notarkasse und dem Präsidenten des jeweiligen Landgerichts, regelmäßig auf die richtige Kostenerhebung geprüft. Sollten Fehler unterlaufen sein, werden Nacherhebungen bzw. Rückerstattungen fällig.

Sollten Sie mit einer Rechnung nicht einverstanden sein oder schlicht Unklarheiten bestehen, können Sie sich natürlich jederzeit an uns wenden. Gemäß § 127 GNotKG können Sie außerdem gegen die Kostenberechnung Antrag auf Entscheidung des zuständigen Landgerichts (für Mühldorf a. Inn: Landgericht Traunstein) beantragen.

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